AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Lack-To-Go Smart-Repair & Service
Für alle durch den Kunden („Auftraggeber“)
bei Lack-To-Go Smart-Repair & Service („Lack-To-Go“)
in Auftrag gegebenen Reparaturen gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen:
1. Auftragsgegenstand und Auftragserteilung
Lack-To-Go erbringt für seine Auftraggeber nach Maßgabe von Ziffer 3 Arbeiten an Kraftfahrzeugen und/oder deren Bauteilen. Dies umfasst insbesondere die Dienstleistungen:
- Lackschadenbeseitigung durch SMART Repair,
- Dellenentfernung ohne Lackieren,
- oder eine Kombination beider Dienstleistungen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lack-To-Go sowie deren Subunternehmern die notwendigen Zutritts- und Zugriffsrechte auf das Kraftfahrzeug zur Durchführung der Arbeiten zu gewähren.
Der Ort der Auftragsdurchführung wird im Einzelfall zwischen den Parteien vereinbart.
Lack-To-Go benennt in der Auftragsbestätigung die voraussichtlich auszuführenden Arbeiten.
Ein etwaig genannter Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn dieser ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet ist.
Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift der Auftragsbestätigung.
Lack-To-Go ist berechtigt, einen von ihr bestimmten Subunternehmer mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen. Ebenso kann Lack-To-Go die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Überführungsfahrten und sonstige notwendige Fahrten selbst durchführen oder durchführen lassen.
Zwischen dem Auftraggeber und dem Subunternehmer kommt kein direktes Vertragsverhältnis zustande.
2. Preisangaben im Auftragsschein, Kostenvoranschlag
Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt Lack-To-Go in der Auftragsbestätigung die voraussichtlichen Preise einschließlich Umsatzsteuer für die im Auftrag enthaltenen Leistungen. Diese Preisangaben können auch durch einen Verweis auf die bei Lack-To-Go ausliegende Preisliste erfolgen.
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, ist ein schriftlicher Kostenvoranschlag erforderlich. In diesem sind die Arbeiten detailliert aufzuführen und mit den jeweiligen Preisen inklusive Umsatzsteuer auszuweisen. Lack-To-Go ist an diesen verbindlichen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 10 Tagen nach dessen Übergabe gebunden, sofern im Kostenvoranschlag keine abweichende Frist angegeben ist.
Die zur Erstellung eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, sofern dies vorab vereinbart wurde.
Kommt es auf Grundlage des verbindlichen Kostenvoranschlags fristgerecht zur Auftragserteilung, darf der Endpreis des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Umfang des Kostenvoranschlags, werden sich Lack-To-Go und der Auftraggeber über die Auswirkungen auf den Gesamtpreis verständigen.
Etwaige vor der Erstellung des Kostenvoranschlags erbrachte Leistungen von Lack-To-Go werden mit der Auftragsrechnung berechnet. Leistungen, die bei der Durchführung der Reparatur auf Basis des Kostenvoranschlags verwertet werden können, werden nicht erneut in Rechnung gestellt.
3. Fertigstellungstermin
Lack-To-Go ist verpflichtet, einen schriftlich vereinbarten verbindlichen Fertigstellungstermin einzuhalten.
Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem in der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Umfang und führt dies zu einer Verzögerung, werden sich beide Parteien über einen neuen Fertigstellungstermin verständigen.
Kann Lack-To-Go einen verbindlichen Fertigstellungstermin aus anderen Gründen nicht einhalten, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert und ein neuer Fertigstellungstermin mitgeteilt.
Sonstige Rechte des Auftraggebers aufgrund einer schuldhaften Überschreitung des Fertigstellungstermins gemäß den Bestimmungen in Ziffer 9 bleiben unberührt.
Falls Lack-To-Go den vereinbarten Fertigstellungstermin unverschuldet nicht einhalten kann – etwa infolge von höherer Gewalt oder Betriebsstörungen (z. B. Streik, Aussperrung, Fachkräftemangel oder Lieferverzögerungen) – besteht keine Schadensersatzpflicht.
Lack-To-Go wird den Auftraggeber in einem solchen Fall unverzüglich über die Verzögerung informieren und ihm auf Wunsch den Auftragsgegenstand vorzeitig gegen Bezahlung der bis dahin erbrachten Leistungen aushändigen.
Sonstige Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
4. Abnahme, Abholfrist
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt bei der Übernahme des Fahrzeugs durch den Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Übermittlung der Fertigstellungsanzeige abzuholen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich diese Frist auf drei Arbeitstage.Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach, und liegt der Grund hierfür nicht im Verantwortungsbereich von Lack-To-Go, ist Lack-To-Go berechtigt, eine ortsübliche Aufbewahrungsgebühr zu berechnen oder den Auftragsgegenstand anderweitig aufzubewahren.
Die Kosten und Risiken der Aufbewahrung trägt der Auftraggeber.
5. Berechnung des Auftrags
In der Rechnung werden die Preise oder Preisfaktoren für jede abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Materialien gesondert ausgewiesen, vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 2.
Wird der Auftrag auf Grundlage eines Kostenvoranschlags ausgeführt, genügt eine Bezugnahme auf diesen Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten gesondert aufgeführt werden.
Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
Etwaige Beanstandungen der Rechnung müssen vom Auftraggeber schriftlich und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der Rechnung erfolgen.
Vereinbaren die Parteien die Abholung oder Zustellung des Fahrzeugs durch Lack-To-Go, erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
6. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind bei Abnahme, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Aushändigung oder Übersendung der Rechnung, ohne Skonto oder sonstige Nachlässe zu leisten.
Lack-To-Go ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann Lack-To-Go nur geltend machen, sofern es sich auf Ansprüche aus demselben Reparaturauftrag bezieht.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen wie folgt berechnet:
- Für Verbraucher (§ 13 BGB): 5 % p.a. über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz.
- Für Unternehmer: 8 % p.a. über dem Basiszinssatz.
Falls Lack-To-Go durch den Zahlungsverzug höhere Kosten nachweisen kann, können entsprechend höhere Verzugszinsen geltend gemacht werden.
7. Erweitertes Pfandrecht
Lack-To-Go steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in ihren Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch für Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten oder sonstigen Lieferungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit die Ansprüche unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
8. Mängelgewährleistung
Für Mängel an den durchgeführten Arbeiten leistet Lack-To-Go, vorbehaltlich der in Ziffer 3 dargestellten Voraussetzungen, Gewähr durch Mängelbeseitigung oder Herstellung eines neuen Werks („Nacherfüllung“).
Lack-To-Go kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die Kosten den Auftragswert übersteigen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen – es sei denn, Lack-To-Go hat die Nacherfüllung zu Recht verweigert.
Falls die Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Auftraggeber – unabhängig von etwaigen Schadensersatzansprüchen gemäß Ziffer 9 – den Rechnungsbetrag (Kaufpreis) mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Das Rücktrittsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich um keinen erheblichen Mangel handelt.
Der Auftraggeber muss offensichtliche Mängel bereits bei Abnahme des Fahrzeugs gegenüber Lack-To-Go anzeigen.
Für alle anderen Mängel gilt die Verjährungsfrist gemäß Ziffer 5, unter entsprechender Anwendung der §§ 203 ff. BGB.
Diese Mängel sind schriftlich gegenüber Lack-To-Go anzuzeigen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
Nach Ablauf dieser Fristen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um einen Fall gemäß Ziffer 9.
Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz der für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen – insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten – trägt Lack-To-Go.
Dies gilt jedoch nicht für erhöhte Aufwendungen, wenn der Auftraggeber den Auftragsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort verbracht hat.
Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
Dies gilt nicht für die in Ziffer 9 genannten Fälle.
9. Haftung
Lack-To-Go haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung seitens Lack-To-Go oder ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haftet Lack-To-Go nur, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt wurden.
Die Haftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden beschränkt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers:
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels,
- aus einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- sowie bei Schäden infolge einer von Lack-To-Go, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10. Eigentumsvorbehalt
Soweit ein- oder angebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich Lack-To-Go das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
11. Allgemeines
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist der ausschließliche Gerichtsstand der Sitz von Lack-To-Go Smart-Repair & Service.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Für diese Geschäftsbedingungen und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Lack-To-Go gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen der Schriftform.
Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen unberührt.